Gerichtsurteil zur Sterbehilfe
Wer hoffnungslos schwer erkrank ist und noch seinen Willen frei äußern kann, dem dürfen Betäubungsmittel für eine würdige und schmerzlose Selbsttötung nicht verwehrt werden.
Wer hoffnungslos schwer erkrank ist und noch seinen Willen frei äußern kann, dem dürfen Betäubungsmittel für eine würdige und schmerzlose Selbsttötung nicht verwehrt werden.